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Bitkom zur EU-Haftungsrichtlinie für den Einsatz von KI

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Thema:
Autor: Charlotte Lange

Die EU-Kommission in Berlin veröffentlichte am 28. September 2022 einen Entwurf zur Haftungsrichtlinie zu Künstlicher Intelligenz (AI Liability Directive), die den Haftungsfall im Umgang mit Künstlicher Intelligenz regelt. Dazu erklärt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung:

 

„Wir begrüßen, dass mit dem Entwurf zur KI-Haftungsrichtlinie erste grundsätzliche Fragen zur Haftung im Schadensfall beim Einsatz von KI geregelt werden sollen. Künstliche Intelligenz ist für die deutsche Wirtschaft eine herausragend wichtige Zukunftstechnologie. Die große Mehrheit der Unternehmen (65 %) sieht den Einsatz von KI als Chance für das eigene Geschäft – aber nur neun % nutzen KI bisher. Um den KI-Einsatz in Deutschland voranzubringen, muss möglichst schnell Rechtsklarheit beim Praxiseinsatz geschaffen werden.“

 

Indem sich die KI-Haftungsrichtlinie auf die relevanten Definitionen aus der KI-Verordnung (AI-Act) bezieht, würde Konsistenz sichergestellt und rechtliche Unsicherheiten vermieden werden. Des Weiteren sei für den KI-Standort Europa wichtig, dass die Richtlinie KI-Systeme nicht generell als Gefahrenquelle mit besonders hohen Risiken für Leben und Gesundheit eingestuft und entsprechend auch keine verschuldensunabhängige Haftung für Hersteller oder Betreiber eines KI-Systems vorgesehen wäre. Dies würde Herstellern oder Betreibern von KI-Systemen die Möglichkeit geben, durch verantwortliches Handeln ihr Haftungsrisiko zu begrenzen. Bitkom begrüßt, dass im Fall einer gerichtlich angeordneten Offenlegung von Daten oder Prozessen auch die berechtigten Interessen der Hersteller wie etwa der Schutz von Geschäftsgeheimnissen berücksichtigt werden.

 

„Kritischer beurteilen wir die nach dem Entwurf vorgesehene Beweislastumkehr: Kann nicht eindeutig festgestellt werden, ob der entstandene Schaden kausal mit einer Pflichtverletzung des Herstellers oder Betreibers zusammenhängt, wird zunächst bei diesem das Verschulden vermutet – diese Vermutung muss der Hersteller oder Betreiber dann selbst widerlegen, indem er ‚andere plausible Erklärungen‘ nachweist. Was darunter konkret zu verstehen ist, lässt der Entwurf bisher offen. An dieser Stelle brauchen wir Klarheit.“

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