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Maschinenverordnung: Was sich für Hersteller ab 2027 ändert

Ab dem 20. Januar 2027 löst die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie ab. Für Hersteller rücken damit unter anderem digitale Risiken, Software, lernfähige Systeme und die sogenannte wesentliche Veränderung stärker in den Fokus.

von | 02.09.26

Bis zum 19. Januar 2027 werden Maschinen weiterhin nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht.
Foto: item24

Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 und löst die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Für Hersteller bedeutet der Wechsel Anpassungen bei Risikobeurteilung, technischer Dokumentation und Konformitätsbewertung. Zugleich berücksichtigt das Regelwerk stärker Risiken durch Software, vernetzte Systeme und lernfähige Maschinen.

Maschinenverordnung ersetzt bisherigen Rechtsrahmen

Bis zum 19. Januar 2027 werden Maschinen weiterhin nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht. Sie erfasst neben klassischen Maschinen unter anderem unvollständige Maschinen, auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile und Lastaufnahmemittel. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz.

Für die praktische Umsetzung spielen technische Normen eine wichtige Rolle. A-Normen behandeln grundlegende Begriffe und Gestaltungsprinzipien, B-Normen sicherheitsrelevante Aspekte und Schutzeinrichtungen. C-Normen enthalten konkrete Anforderungen für bestimmte Maschinentypen.

Übergang zur Maschinenverordnung vorbereiten

Für laufende Entwicklungen und Serienprodukte ist der Stichtag besonders relevant. Ab dem 20. Januar 2027 muss die Maschinenverordnung angewendet werden. Unternehmen müssen deshalb berücksichtigen, wann ein Produkt tatsächlich in Verkehr gebracht wird.

Die Übergangszeit kann genutzt werden, um technische Dokumentationen, Sicherheitskonzepte und interne Prozesse auf die neue Rechtslage vorzubereiten. Dazu gehört auch die Prüfung, ob Maschinen unter die Risikokategorien des Anhangs I der neuen Verordnung fallen und welche Konformitätsbewertungsverfahren daraus folgen.

Digitale Risiken erweitern die Risikobeurteilung

Für die Automatisierungstechnik ist insbesondere der erweiterte Blick auf digitale und softwarebezogene Risiken relevant. Die Maschinenverordnung berücksichtigt vernetzte sowie autonome oder lernfähige Funktionen ausdrücklich. Damit gewinnt die Frage an Bedeutung, wie Veränderungen von Software oder Maschinenfunktionen die Sicherheit während des Betriebs beeinflussen.

Bei lernenden oder sich weiterentwickelnden Funktionen müssen Hersteller nach der zugrunde liegenden Presseinformation auch Risiken berücksichtigen, die sich nach dem Inverkehrbringen aus dem vorgesehenen Verhalten der Maschine ergeben können. Für KI-gestützte Steuerungen und die Mensch-Maschine-Interaktion erweitert sich damit der Betrachtungsrahmen der Risikobeurteilung.

Wesentliche Veränderung erhält einheitliche Grundlage

Eine weitere Änderung betrifft die sogenannte wesentliche Veränderung. Während die Maschinenrichtlinie diesen Begriff nicht definierte und nationale Auslegungen herangezogen wurden, enthält die Maschinenverordnung hierfür eine europäische Grundlage.

Nach der vorliegenden Darstellung liegt eine wesentliche Veränderung vor, wenn eine vom Hersteller nicht vorgesehene Änderung neue Gefährdungen schafft oder bestehende Risiken erhöht. Je nach Auswirkung kann dadurch eine erneute Konformitätsbewertung erforderlich werden. Das ist insbesondere für Betreiber und Integratoren relevant, die bestehende Anlagen technisch oder softwareseitig verändern.

Konformitätsbewertung bleibt zentrale Aufgabe

Die Konformitätsbewertung beginnt bereits in der Konstruktion. Hersteller müssen Gefährdungen ermitteln, Risiken beurteilen und Maßnahmen zur Risikominderung dokumentieren. Neben der bestimmungsgemäßen Verwendung ist dabei auch die vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung zu berücksichtigen.

Ein Beispiel ist die konstruktive Absicherung von Gefährdungsbereichen. Die ISO 13857 enthält hierzu Vorgaben für Sicherheitsabstände und Maßnahmen gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen. Die entsprechenden Nachweise sind Teil der technischen Dokumentation, die beim Hersteller verbleibt.

Dokumentation und Prozesse rechtzeitig überprüfen

Der Wechsel des Rechtsrahmens betrifft damit nicht allein einzelne technische Sicherheitsmaßnahmen. Hersteller müssen auch Dokumentationsstrukturen, Konformitätserklärungen und interne Abläufe überprüfen. Besonders bei vernetzten, softwaregesteuerten oder lernfähigen Maschinen sollten Konstruktion, Automatisierung, IT beziehungsweise OT und Maschinensicherheit frühzeitig gemeinsam betrachtet werden.

Fazit

Die Maschinenverordnung erweitert die Maschinensicherheit um Anforderungen, die für moderne Automatisierungssysteme zunehmend relevant sind. Neben klassischen mechanischen Gefährdungen rücken Software, Vernetzung und veränderliche Maschinenfunktionen stärker in die Risikobetrachtung. Unternehmen können die Zeit bis Januar 2027 nutzen, um Produkte, Dokumentation und Konformitätsprozesse auf den neuen Rechtsrahmen auszurichten.

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