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Ab 20. April 2016 gilt ATEX 2014/34/EU

Am 20. April 2016 trat eine neue Ausgabe der ATEX-Richtlinie unter der Bezeichnung 2014/34/EU in Kraft. Diese ist nun die verbindliche Grundlage neu ausgestellter ATEX-Bescheinigungen – zuvor ausgefertigte bleiben aber unbefristet gültig. Chemical & Petrochemical Plant Auch die Konformitätserklärung für den Binnenmarkt ändert ihre Bezeichnung: Aus der EG-Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 94/9/EG wird die EU-Konformitätserklärung gemäß 2014/34/EU. […]

von | 04.11.20

Am 20. April 2016 trat eine neue Ausgabe der ATEX-Richtlinie unter der Bezeichnung 2014/34/EU in Kraft. Diese ist nun die verbindliche Grundlage neu ausgestellter ATEX-Bescheinigungen – zuvor ausgefertigte bleiben aber unbefristet gültig.
Chemical & Petrochemical Plant Chemical & Petrochemical Plant
Auch die Konformitätserklärung für den Binnenmarkt ändert ihre Bezeichnung: Aus der EG-Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 94/9/EG wird die EU-Konformitätserklärung gemäß 2014/34/EU. Für den Übergang stellen viele Firmen, wie z.B. R. STAHL bei ihren Produkten sicher, dass im selben Dokument die Konformität sowohl zur alten als auch zur neuen Richtlinie erklärt wird. Die Neufassung der ATEX-Richtlinie bringt einige begriffliche Veränderungen mit sich, da die EU Konzepte und terminologische Konventionen über viele Bereiche ihrer Gesetzgebung hinweg harmonisieren will – das Ziel ist eine weitere Erhöhung der Produktsicherheit. Während sich dabei für Hersteller explosionsgeschützter Betriebsmittel inhaltlich fast nichts verändert, können Anwender, Importeure und Händler durch die neuen Sprachregelungen von einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie betroffen sein und neue Mitwirkungspflichten erhalten. So gilt als „Bereitstellung auf dem Markt“ nicht mehr nur der Vertrieb oder die Verwendung neuer Produkte. Als „Hersteller“ im Sinne der Norm kann jetzt unter Umständen auch ein Anlagenbetreiber betrachtet werden, der explosionsgeschützte Technik für den eigenen Gebrauch auslegt und einsetzt. Händler und Importeure sind nun außerdem verpflichtet, Produkte in eigener Verantwortung zu begutachten und die Marktaufsicht bei Zweifel an der tatsächlichen Konformität zu informieren. Anwender müssen dadurch gegebenenfalls erweiterte Prüf- und Dokumentationsvorschriften für Konformitätserklärungen und -­bescheinigungen beachten. Die neue Richtlinie können Sie sich hier jeweils in Deutsch [ PDF 1027 kB ] und in Englisch [ PDF 1015 kB ]downloaden. (Quelle: TÜV Süd, www.tuev-sued.de/industrie_konsumprodukte/dienstleistungen/gesetzliche_anforderungen/explosionsschutzpruefungen)

Am 20. April 2016 trat eine neue Ausgabe der ATEX-Richtlinie unter der Bezeichnung 2014/34/EU in Kraft. Diese ist nun die verbindliche Grundlage neu ausgestellter ATEX-Bescheinigungen – zuvor ausgefertigte bleiben aber unbefristet gültig.

Chemical & Petrochemical Plant Chemical & Petrochemical Plant

Auch die Konformitätserklärung für den Binnenmarkt ändert ihre Bezeichnung: Aus der EG-Konformitätserklärung gemäß Richtlinie 94/9/EG wird die EU-Konformitätserklärung gemäß 2014/34/EU. Für den Übergang stellen viele Firmen, wie z.B. R. STAHL bei ihren Produkten sicher, dass im selben Dokument die Konformität sowohl zur alten als auch zur neuen Richtlinie erklärt wird. Die Neufassung der ATEX-Richtlinie bringt einige begriffliche Veränderungen mit sich, da die EU Konzepte und terminologische Konventionen über viele Bereiche ihrer Gesetzgebung hinweg harmonisieren will – das Ziel ist eine weitere Erhöhung der Produktsicherheit. Während sich dabei für Hersteller explosionsgeschützter Betriebsmittel inhaltlich fast nichts verändert, können Anwender, Importeure und Händler durch die neuen Sprachregelungen von einer Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie betroffen sein und neue Mitwirkungspflichten erhalten. So gilt als „Bereitstellung auf dem Markt“ nicht mehr nur der Vertrieb oder die Verwendung neuer Produkte. Als „Hersteller“ im Sinne der Norm kann jetzt unter Umständen auch ein Anlagenbetreiber betrachtet werden, der explosionsgeschützte Technik für den eigenen Gebrauch auslegt und einsetzt. Händler und Importeure sind nun außerdem verpflichtet, Produkte in eigener Verantwortung zu begutachten und die Marktaufsicht bei Zweifel an der tatsächlichen Konformität zu informieren. Anwender müssen dadurch gegebenenfalls erweiterte Prüf- und Dokumentationsvorschriften für Konformitätserklärungen und -­bescheinigungen beachten.
Die neue Richtlinie können Sie sich hier jeweils in Deutsch [ PDF 1027 kB ] und in Englisch [ PDF 1015 kB ]downloaden.
(Quelle: TÜV Süd, www.tuev-sued.de/industrie_konsumprodukte/dienstleistungen/gesetzliche_anforderungen/explosionsschutzpruefungen)

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